SACHMANGELRECHT.de
Ihre Rechte Ablauf Fristenrechner FAQ Über uns
0201 - 890 722 40 Fall kostenlos prüfen

Immobilienkaufrecht · Eigentumswohnung

Mängel an der Eigentumswohnung nach dem Kauf

Ob Feuchtigkeit im Sondereigentum, undichtes Dach am Gemeinschaftseigentum oder verschwiegene Hausgeld-Rückstände – bei einer Eigentumswohnung kommt es entscheidend darauf an, ob Sie vom Bauträger oder gebraucht gekauft haben. Wir erklären Ihre Rechte.

Lesezeit ca. 7 Min.  ·  Aktualisiert: 15.06.2026  ·  Geprüft von Kanzlei Mandati

Mängel an einer Eigentumswohnung sind Abweichungen der Wohnung von der vertraglich geschuldeten oder üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit – sei es im Sondereigentum (die Wohnung selbst) oder am Gemeinschaftseigentum (Dach, Fassade, Keller, Heizung). Welche Rechte Sie haben, richtet sich danach, ob Sie eine neu errichtete Wohnung vom Bauträger oder eine gebrauchte Wohnung von einem privaten Voreigentümer gekauft haben.

Diese Unterscheidung ist der Schlüssel: Beim Kauf vom Bauträger gilt für die Errichtung des Gebäudes regelmäßig Werkvertragsrecht, und Mängelansprüche verjähren erst in fünf Jahren ab Abnahme nach § 634a BGB. Beim Gebrauchtkauf gilt Kaufrecht – und der Vertrag enthält fast immer einen Gewährleistungsausschluss, sodass Sie häufig nur bei Arglist durchdringen. Hinzu kommt eine Besonderheit, die es nur bei Wohnungseigentum gibt: die Aufteilung in Sonder- und Gemeinschaftseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum – wer ist betroffen?

Eine Eigentumswohnung ist rechtlich nicht einfach eine abgeschlossene Einheit, sondern eine Kombination aus Sondereigentum und einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Diese Aufteilung ergibt sich aus der Teilungserklärung und entscheidet, wer für einen Mangel überhaupt zuständig ist und gegen wen Sie vorgehen.

  • Sondereigentum: die Wohnung selbst – nicht tragende Innenwände, Bodenbeläge, Innentüren, sanitäre Einrichtungen, nicht tragende Bauteile innerhalb Ihrer vier Wände. Mängel hier betreffen nur Sie.
  • Gemeinschaftseigentum: alles, was dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient oder für den Bestand des Gebäudes notwendig ist – Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, Keller, Heizungsanlage, Leitungen bis zur Wohnung, Fenster (je nach Teilungserklärung). Mängel hier betreffen die gesamte Eigentümergemeinschaft.

Die Unterscheidung hat erhebliche praktische Folgen. Tritt etwa Feuchtigkeit über ein undichtes Dach oder eine schadhafte Fassade in Ihre Wohnung ein, liegt die Ursache im Gemeinschaftseigentum. Über die Sanierung entscheidet dann nicht Sie allein, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Beschluss. Mängelansprüche aus Ihrem Kaufvertrag gegen den Verkäufer bleiben davon allerdings unberührt – auch ein Mangel am Gemeinschaftseigentum kann ein Mangel der von Ihnen gekauften Wohnung sein.

Prüfen Sie bei jedem Mangel zuerst: Liegt die Ursache im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum? Werfen Sie dazu einen Blick in die Teilungserklärung – sie regelt verbindlich, was zu welchem Bereich gehört.

Neubauwohnung vom Bauträger: Werkvertragsrecht und 5 Jahre Haftung

Kaufen Sie eine neu errichtete oder noch zu errichtende Wohnung vom Bauträger, ist der Vertrag rechtlich ein Bauträgervertrag. Dieser enthält Elemente des Kauf- und des Werkvertrags; für die Errichtung des Gebäudes gilt nach § 650u BGB grundsätzlich Werkvertragsrecht. Das ist für Sie günstig: Der Bauträger schuldet ein mangelfreies Werk, und ein Gewährleistungsausschluss ist hier – anders als beim Gebrauchtkauf – regelmäßig unwirksam.

Zentral ist die Abnahme. Mit ihr erklären Sie, dass Sie das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptieren. Ab der Abnahme läuft die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 634a BGB. Wichtig: Mängel am Gemeinschaftseigentum werden häufig getrennt abgenommen, oft erst nach Fertigstellung des gesamten Objekts. Für solche Mängel kann die Frist daher zu einem anderen Zeitpunkt beginnen als für Ihre Wohnung.

Bei Mängeln gegenüber dem Bauträger haben Sie nach § 634 BGB folgende Rechte:

  • Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels durch den Bauträger,
  • Selbstvornahme mit Kostenerstattung, wenn der Bauträger eine gesetzte angemessene Frist verstreichen lässt,
  • Minderung des Werklohns,
  • Rücktritt vom Vertrag bei erheblichen Mängeln,
  • Schadensersatz.
Unterschreiben Sie das Abnahmeprotokoll niemals leichtfertig. Lassen Sie die Wohnung – idealerweise mit einem Sachverständigen – gründlich prüfen und tragen Sie alle erkannten Mängel in das Protokoll ein. Bei der gemeinschaftlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist besondere Vorsicht geboten, da hier oft Druck zur schnellen Abnahme entsteht.

Gebrauchte Wohnung: Kaufrecht, Ausschluss und Arglist

Kaufen Sie eine gebrauchte Eigentumswohnung von einem privaten Voreigentümer, gilt Kaufrecht. Hier liegt die entscheidende Hürde im Vertrag selbst: Nahezu jeder notarielle Kaufvertrag über eine Bestandsimmobilie enthält einen Gewährleistungsausschluss – Formulierungen wie „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel". Beim Verkauf von privat an privat ist ein solcher Ausschluss grundsätzlich wirksam.

Das bedeutet: Entdecken Sie nach dem Kauf einen Mangel, sind die gesetzlichen Rechte aus § 437 BGB in aller Regel ausgeschlossen. Durchsetzen können Sie sich dann meist nur noch in zwei Konstellationen:

  • Arglist: Hat der Verkäufer einen ihm bekannten, erheblichen Mangel verschwiegen, kann er sich nach § 444 BGB nicht auf den Ausschluss berufen. Klassische Fälle sind übermalter oder kaschierter Schimmel, verschwiegene Feuchtigkeit im Keller oder bekannte, aber nicht offenbarte Baumängel am Gemeinschaftseigentum.
  • Beschaffenheitsvereinbarung: Hat der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert (etwa „trockener Keller" oder eine bestimmte Wohnfläche), gilt der Ausschluss insoweit nicht.

Bei Arglist haben Sie die vollen Rechte: Minderung, Rücktritt und – besonders praxisrelevant – Schadensersatz, mit dem Sie die Kosten der Mangelbeseitigung ersetzt verlangen können. Die Hürde ist der Nachweis, dass der Verkäufer den Mangel tatsächlich kannte und bewusst verschwiegen hat. Hier helfen Zeugen, frühere Schadensspuren, Renovierungen kurz vor Verkauf und vor allem die Protokolle der Eigentümerversammlung.

Beachten Sie die Verjährung: Bei Arglist gilt nicht die fünfjährige Frist des § 438 BGB, sondern nach § 438 Abs. 3 BGB die regelmäßige Verjährung – grundsätzlich drei Jahre ab dem Jahresende, in dem Sie vom Mangel und der Arglist Kenntnis erlangt haben. Warten Sie daher nicht zu lange mit der rechtlichen Prüfung.

Teilungserklärung, Protokolle und Rücklage richtig prüfen

Beim Wohnungskauf entscheidet sich vieles in den WEG-Unterlagen. Sie sind nicht nur für die Frage des Mangels wichtig, sondern oft auch der Beweis für eine Arglist des Verkäufers. Folgende Dokumente sollten Sie kennen und sorgfältig auswerten:

UnterlageWarum sie wichtig ist
TeilungserklärungLegt fest, was Sonder- und was Gemeinschaftseigentum ist, und regelt Sondernutzungsrechte (z. B. Stellplatz, Garten).
Protokolle der EigentümerversammlungOffenbaren bekannte Mängel, anstehende Sanierungen und Streitthemen der Gemeinschaft – oft der Schlüssel zum Arglistnachweis.
Beschluss-SammlungZeigt verbindlich gefasste Beschlüsse, etwa über Dach- oder Fassadensanierungen.
Wirtschaftsplan / AbrechnungGeben Auskunft über Hausgeld, Instandhaltungsrücklage und finanzielle Lage der Gemeinschaft.

Besonders heikel ist eine beschlossene, aber noch nicht durchgeführte Sanierung: Wurde etwa vor dem Kauf eine teure Dachsanierung beschlossen, kann die anteilige Sonderumlage auf Sie als neuen Eigentümer zukommen. Verschweigt der Verkäufer einen solchen Beschluss, kann das einen Anspruch begründen. Prüfen Sie deshalb vor dem Kauf, ob die Instandhaltungsrücklage für absehbare Maßnahmen ausreicht oder ob Nachzahlungen drohen.

Lassen Sie sich vor dem Notartermin die Protokolle der letzten drei bis fünf Jahre sowie die aktuelle Beschluss-Sammlung aushändigen. Was dort dokumentiert ist, gilt als bekannt – und kann später sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen Sie verwendet werden.

Hausgeld-Rückstände und Rechtsmängel

Nicht jeder Mangel ist baulicher Natur. Beim Wohnungskauf spielen auch Rechtsmängel eine Rolle – also rechtliche Belastungen, die der Käufer nicht zu dulden braucht. Ein Rechtsmangel liegt nach § 435 BGB vor, wenn Dritte gegen den Käufer Rechte geltend machen können, die im Vertrag nicht vorgesehen waren.

Ein praxisrelevanter Sonderfall sind Hausgeld-Rückstände des Voreigentümers. Hier ist zu unterscheiden:

  • Rückständiges Hausgeld bleibt grundsätzlich eine Schuld des Voreigentümers und geht nicht automatisch auf den Erwerber über.
  • Wird jedoch nach dem Eigentümerwechsel ein Beschluss über eine Sonderumlage oder Nachzahlung gefasst, trifft die Zahlungspflicht denjenigen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer und damit Mitglied der Gemeinschaft ist – also unter Umständen Sie.

Wurden Ihnen erhebliche Hausgeld-Rückstände oder eine drohende Sonderumlage verschwiegen, kann darin ein arglistig verschwiegener Umstand liegen, der trotz Gewährleistungsausschluss Ansprüche eröffnet. Lassen Sie sich daher vor dem Kauf vom Verwalter eine aktuelle Bescheinigung über die Hausgeld-Situation und etwaige Rückstände der Gemeinschaft geben.

So gehen Sie bei Mängeln vor

Haben Sie nach dem Kauf einen Mangel entdeckt, kommt es auf ein strukturiertes Vorgehen an – und auf Schnelligkeit, denn Fristen und Beweissicherung dulden keinen Aufschub:

  1. Mangel dokumentieren: Fotos, Videos, Datum festhalten. Bei Feuchtigkeit oder Bauschäden frühzeitig einen Sachverständigen hinzuziehen.
  2. Zuordnung klären: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum die Hausverwaltung informieren und auf eine Befassung der Eigentümerversammlung hinwirken.
  3. Vertrag prüfen: Bauträger (Werkvertragsrecht) oder Gebrauchtkauf mit Ausschluss? Liegen Anhaltspunkte für Arglist oder eine Beschaffenheitsvereinbarung vor?
  4. Verkäufer schriftlich auffordern: Beim Bauträger zur Nacherfüllung mit angemessener Frist; beim Gebrauchtkauf mit Arglistbezug die konkreten Ansprüche geltend machen.
  5. Ansprüche durchsetzen: Reagiert der Verkäufer nicht, kommen Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht – notfalls gerichtlich.

Gerade die Abgrenzung zwischen Bauträger- und Gebrauchtkauf, die richtige Zuordnung im Wohnungseigentum und der Nachweis der Arglist sind komplex und fehleranfällig. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung verhindert, dass Ansprüche an Formfehlern oder verstrichenen Fristen scheitern. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und sagen Ihnen klar, welche Rechte Sie haben und wie sich diese durchsetzen lassen.

Häufige Fragen zu Mängel beim Wohnungskauf

Über die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum – etwa Dach, Fassade oder Keller – entscheidet die Eigentümergemeinschaft durch Beschluss; die Kosten werden anteilig über das Hausgeld und die Instandhaltungsrücklage getragen. Davon zu trennen sind Ihre Mängelansprüche gegen den Verkäufer: Auch ein Mangel am Gemeinschaftseigentum kann ein Mangel der von Ihnen gekauften Wohnung sein.

Beim Kauf einer Neubauwohnung vom Bauträger verjähren Mängelansprüche nach § 634a BGB in fünf Jahren ab Abnahme. Bei einer gebrauchten Wohnung verjähren Sachmängelansprüche gesetzlich ebenfalls in fünf Jahren nach § 438 BGB – im Gebrauchtkaufvertrag ist die Gewährleistung aber meist ohnehin ausgeschlossen. Greifen Sie wegen Arglist durch, gilt stattdessen die dreijährige Regelverjährung ab Kenntnis.

In der Regel nur, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten, erheblichen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dann greift der Ausschluss nach § 444 BGB nicht und Sie können je nach Fall mindern, Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Den Nachweis der Arglist müssen allerdings Sie führen.

Sondereigentum ist die Wohnung selbst, über die Sie allein verfügen – etwa Bodenbeläge, Innentüren und nicht tragende Wände. Gemeinschaftseigentum sind alle Teile, die dem gemeinsamen Gebrauch dienen oder für den Gebäudebestand notwendig sind, wie Dach, Fassade, tragende Wände und Treppenhaus. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Teilungserklärung.

Rückständiges Hausgeld bleibt grundsätzlich eine Schuld des Voreigentümers und geht nicht automatisch auf Sie über. Wird jedoch nach dem Eigentümerwechsel eine Sonderumlage oder Nachzahlung beschlossen, trifft die Pflicht den, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer ist. Wurden Ihnen erhebliche Rückstände oder eine drohende Sonderumlage verschwiegen, kann ein arglistig verschwiegener Umstand vorliegen.

In den Protokollen und in der Beschluss-Sammlung sind bekannte Mängel, anstehende Sanierungen und beschlossene Sonderumlagen dokumentiert. Sie sind daher häufig der entscheidende Beweis, dass der Verkäufer von einem Mangel wusste – und damit der Schlüssel zum Nachweis der Arglist trotz Gewährleistungsausschluss.

Mängel an Ihrer Eigentumswohnung? Lassen Sie Ihren Fall kostenlos prüfen.

Ob Bauträger oder Gebrauchtkauf, Sonder- oder Gemeinschaftseigentum – wir ordnen Ihren Fall rechtlich ein, prüfen Ausschluss und Arglist und sagen Ihnen, welche Ansprüche Sie haben und wie sich diese durchsetzen lassen.